Die ordnungsgemässen Vorladungen durch das erstinstanzliche Gericht würden durch die Verfahrensakten nicht bestätigt, wie die Verteidigung schon gegenüber der Vorinstanz erklärte (pag. 1796). Die Befragung der Beschuldigten sei ausserdem ein essentieller Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und müsse von Amtes wegen erfolgen, weshalb der Vorwurf an die Verteidigung, einen entsprechenden Beweisantrag versäumt zu haben, verfehlt sei (zum Ganzen pag. 1985 ff.).