Dass die Vorinstanz gestützt auf dieselben Verfahrensakten demgegenüber auf nur gerade 11 Reisen geschlossen habe, veranschauliche, dass der Sachverhalt nicht liquide sei. Die Verteidigung habe bei der Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die Schweiz werde verlassen müssen. Die ordnungsgemässen Vorladungen durch das erstinstanzliche Gericht würden durch die Verfahrensakten nicht bestätigt, wie die Verteidigung schon gegenüber der Vorinstanz erklärte (pag.