Es seien einzig sieben kurze Fragen gestellt worden, aus denen sich lediglich ergeben habe, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals, aber nicht oft und nie lange ins Ausland gereist sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf mindestens 25 Reisen ins Ausland gelangt sei, sei unerklärlich. Dass die Vorinstanz gestützt auf dieselben Verfahrensakten demgegenüber auf nur gerade 11 Reisen geschlossen habe, veranschauliche, dass der Sachverhalt nicht liquide sei.