7 setz durch rechtswidrige Einreise beantragt. Zur Begründung wird angeführt, die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil seien nicht erfüllt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die Beschuldigte nur einmal und sehr rudimentär zum fraglichen Vorwurf einvernommen worden. Es seien einzig sieben kurze Fragen gestellt worden, aus denen sich lediglich ergeben habe, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals, aber nicht oft und nie lange ins Ausland gereist sei.