Die Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 noch zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 erschienen und habe damit auf die ihr gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anklagesachverhalten verzichtet. Die Verteidigung habe zudem die dreimalige Gelegenheit, die Einvernahme der Beschuldigten zu beantragen, verstreichen lassen. Dies im Parteivortrag zu beanstanden erscheine unbillig. Gestützt auf diese Erwägungen folgerte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt seien (zum Ganzen Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;