10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im August 2019 zweimal durch die Polizei zu den ihr vorgeworfenen Delikten befragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Schlusseinvernahme verzichtet, weil das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch kompliziert sei (Art. 317 StPO). Die Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 noch zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 erschienen und habe damit auf die ihr gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anklagesachverhalten verzichtet.