SEM) wieder in die Schweiz eingereist sei, wofür sie zwei verschiedene Reisepässe von Bosnien und Herzegowina, einer lautend auf A.____ (Alias), geb. D.___ (Datum) 1961, und einer lautend auf A.________, geb. D.___(Datum) 1961, verwendet habe. Als vorläufig Aufgenommene mit Status «F» hätte die Beschuldigte lediglich eine Auslandsreise pro Jahr machen dürfen und hätte dafür ein Rückreisevisum des SEM benötigt (zum Ganzen pag. 1676).