366 Abs. 4 lit. b StPO schliesst das Abwesenheitsverfahren bei komplexeren Sachverhalten sowie bei wesentlichen Beweisabnahmen durch das erstinstanzliche Gericht, zu denen sich die beschuldigte Person nicht mehr äussern konnte, aus (SARAH SUMMERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 24 zu Art. 366 StPO).