6 die Polizei delegierte Einvernahme, nicht jedoch die Befragung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 f. StPO (THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StPO-VERFASSER], N 16 zu Art. 366 StPO). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts gemäss Art. 366 Abs. 4 lit.