und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b); andernfalls ist das Verfahren zu sistieren (Art. 366 Abs. 2 in fine StPO). Als ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme für die beschuldigte Person i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gilt grundsätzlich nur eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss einhellig geteilter Lehrmeinung zählt dazu auch die in Anwendung von Art. 312 StPO an