87 Abs. 1 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihrer Verteidigung an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt selber (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3 ff.; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1). Ein Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit.