Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verteidigung die Vorladung erwiesenermassen an die beschuldigte Person weiterleitete und diese über die Vorladung über ihre Verteidigung in einer Weise in Kenntnis gesetzt wurde, die einer rechtsgültigen Zustellung gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). Den Parteien steht es indessen frei, ein Zustellungsdomizil an einer anderen Adresse als an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen (Art. 87 Abs. 1 StPO).