2017 vom 12. März 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verteidigung die Vorladung erwiesenermassen an die beschuldigte Person weiterleitete und diese über die Vorladung über ihre Verteidigung in einer Weise in Kenntnis gesetzt wurde, die einer rechtsgültigen Zustellung gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1).