8. Rechtliche Grundlagen Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern oder kann sie nicht vorgeführt werden, nachdem das Gericht aufgrund einer erstmaligen Säumnis der betreffenden Partei bereits eine neue Verhandlung angesetzt hat, so kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Eine unentschuldigte Abwesenheit ist zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen).