Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren Das erstinstanzliche Urteil wurde im Abwesenheitsverfahren gefällt, wobei die Verteidigung bemängelt, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt (gewesen) seien (vgl. zu den Vorbringen der Verteidigung im Einzelnen E. 11 unten).