5 gen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum zwischen 24. März 2012 und 28. August 2019 sowie Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils betr. Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________, ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte gilt das Verschlechterungsverbot;