Die Berufung ist beschränkt und richtet sich einerseits gegen den Schuldspruch in Abwesenheit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und andererseits gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung samt Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (alles zulasten der Beschuldigten trotz teilweiser Verfahrenseinstellungen). Zudem wird eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 sowie das Absehen vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs beantragt.