I und Ziff. IV. 2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 seien die auf die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung entfallenen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 sowie 4/5 der amtlichen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. In Abänderung von Ziff.