Diese ging am 15. Juni 2023 ein (pag. 2005 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das neuerliche Einholen derselben Daten und Unterlagen der vollständigen Aktenführung dient, wozu die Strafbehörden verpflichtet sind (Art. 100 StPO). Es handelt sich nicht um eine Beweisergänzung i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen zu diesem Vorgehen anzubringen sowie eine Kopie der neuen Daten-CD zu verlangen. 5. Änderung der Kammerbesetzung Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde die Verteidigung der Beschuldigten über die Änderung in der Kammerbesetzung informiert (pag. 2008 f.).