Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte – in Kenntnis, das zufolge Verzichtes der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (pag. 1924) – nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1937; pag. 1946; pag. 1975) ihre schriftliche Berufungsbegründung samt oberinstanzlicher Kostennote ein (pag. 1978 ff.).