1979). All diese Fragen lassen sich anhand der Akten entscheiden, sodass die Anwesenheit der Beschuldigten, welche die Schweiz Anfang September 2020 verlassen und keine Aufenthaltsberechtigung mehr hat, nicht erforderlich ist. Da das erstinstanzliche Urteil von einem Einzelgericht ausgefällt wurde, sind die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte – in Kenntnis, das zufolge Verzichtes der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (pag.