406 Abs. 2 StPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 Regeste). Im Berufungsverfahren sind zusammengefasst die Voraussetzungen für die Verurteilung in Abwesenheit, die Beweiswürdigung zum Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, die vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte trotz Verfahrenseinstellung, die Strafzumessung inklusive Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie der Widerruf einer bedingten Geldstrafe zu prüfen (vgl. Anträge gemäss schriftlicher Berufungsbegründung, pag. 1979).