3 teile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 Regeste).