Hierzu ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sie namentlich nicht persönlich befragt werden muss, und Ur-