Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 457 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. März 2022 (PEN 20 212/214) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigte) in deren Abwe- senheit am 24. März 2022 folgendes Urteil (pag. 1832 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen am 01.06.2018 bis 31.12.2018 in C.________; 2. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personen- wagens ohne Berechtigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 01.06.2010 bis 23.03.2012 in C.________ und Umgebung; 3. wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 06.02.2015 bis 23.03.2015 in Basel, Zürich sowie im Tessin; wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwa- gens ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24.03.2012 bis 28.08.2019 in C.________ und Umgebung; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24.03.2015 bis 25.09.2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin; und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 5 Abs. 1 lit. a, 115 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 1 Abs. 2, 7 RDV; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02.01.2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'050.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 2'250.00, Kosten des Gerichts [inkl. schriftliche Begründung]: CHF 2’800.00) und Auslagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'050.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach). 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'050.00 (exkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02.01.2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerru- fen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'746.00. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'031.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Dagegen meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. April 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1840). Mit Schreiben vom 8. August 2022 folgte die ebenso frist- und formgerechte Beru- fungserklärung (pag. 1899 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. August 2022 ihren Ver- zicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 1910 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. August 2022 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens in Aussicht und forderte die Beschuldigte zur Stellungnahme auf (pag. 1912 f.). Diese erteilte mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2022 ihre Zustimmung (pag. 1916), woraufhin das schriftliche Verfahren ange- ordnet wurde (pag. 1923 f.). Hierzu ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sie namentlich nicht persönlich befragt werden muss, und Ur- 3 teile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 Regeste). Im Berufungsverfahren sind zusammengefasst die Voraussetzungen für die Verur- teilung in Abwesenheit, die Beweiswürdigung zum Vorwurf der mehrfachen Wider- handlung gegen das Ausländergesetz, die vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte trotz Verfahrenseinstellung, die Strafzumessung inklusive Festset- zung der Tagessatzhöhe sowie der Widerruf einer bedingten Geldstrafe zu prüfen (vgl. Anträge gemäss schriftlicher Berufungsbegründung, pag. 1979). All diese Fra- gen lassen sich anhand der Akten entscheiden, sodass die Anwesenheit der Be- schuldigten, welche die Schweiz Anfang September 2020 verlassen und keine Auf- enthaltsberechtigung mehr hat, nicht erforderlich ist. Da das erstinstanzliche Urteil von einem Einzelgericht ausgefällt wurde, sind die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO er- füllt. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte – in Kenntnis, das zufolge Verzichtes der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (pag. 1924) – nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1937; pag. 1946; pag. 1975) ihre schriftliche Be- rufungsbegründung samt oberinstanzlicher Kostennote ein (pag. 1978 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Vervollständigung der Akten Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 6. September 2022; pag. 1925) eingeholt. Ferner gingen in oberer Instanz die Unterlagen zu den Versuchen zur rechtshilfeweisen Zustellung des erstinstanzli- chen Urteils sowie der Urteilsbegründung an die Beschuldigte ein (pag. 1950 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 – nach Abschluss des Beweisverfahrens resp. nach dem Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung – wurde das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, aufgefordert, die mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zuhanden der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eingereichte Daten-CD betreffend die Beschuldigte erneut einzusenden, da die in den Akten vorhandene Daten-CD beschädigt war (pag. 2001 f.; s. pag. 538). Diese ging am 15. Juni 2023 ein (pag. 2005 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das neuerliche Einholen derselben Daten und Unterlagen der vollständigen Aktenführung dient, wozu die Strafbehörden verpflichtet sind (Art. 100 StPO). Es handelt sich nicht um eine Beweisergänzung i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen zu diesem Vor- gehen anzubringen sowie eine Kopie der neuen Daten-CD zu verlangen. 5. Änderung der Kammerbesetzung Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde die Verteidigung der Beschuldigten über die Änderung in der Kammerbesetzung informiert (pag. 2008 f.). 4 6. Anträge der Beschuldigten Die Verteidigung stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung namens der Be- schuldigten die folgenden, mit den Anträgen in der Berufungserklärung überein- stimmenden Anträge (pag. 1979): 1. In Abänderung von Ziff. I und Ziff. IV. 2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 seien die auf die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung entfallenen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 sowie 4/5 der amtlichen Entschädigung für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. In Abänderung von Ziff. II. 1.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei das Verfahren gegen die Berufungsführerin wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24. März 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin, in Anwen- dung von Art. 366 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 367 Abs. 3 StPO zu sistieren. 3. Eventualiter: In Abänderung von Ziff. I. 1.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 24. März 2022 sei die Berufungsführerin zu einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 02. Januar 2017, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4. In Abänderung von II. Ziff. 2.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei die Berufungsführerin zu verurteilen zur Zahlung von 1/5 der Verfahrenskos- ten. 5. In Abänderung von III. Ziff. 1 und 2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei auf den Widerruf [des] mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 02.01.2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten beding- ten Vollzugs zu verzichten. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Beru- fungsverfahren ist im Umfang der eingereichten Kostennote festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt und richtet sich einerseits gegen den Schuldspruch in Abwesenheit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und andererseits gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung samt Rück- und Nachzah- lungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (alles zulasten der Beschuldig- ten trotz teilweiser Verfahrenseinstellungen). Zudem wird eine Reduktion der Ta- gessatzhöhe auf CHF 10.00 sowie das Absehen vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs beantragt. In Rechtskraft erwachsen somit die Ziff. I betr. Verfahrenseinstellung wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 und 23. März 2012 sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz durch rechtswidrige Einreise im Zeitraum zwischen 6. Februar 2015 und 23. März 2015, Ziff. II.1. betr. Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung ge- 5 gen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum zwischen 24. März 2012 und 28. Au- gust 2019 sowie Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils betr. Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________, ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren Das erstinstanzliche Urteil wurde im Abwesenheitsverfahren gefällt, wobei die Ver- teidigung bemängelt, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt (ge- wesen) seien (vgl. zu den Vorbringen der Verteidigung im Einzelnen E. 11 unten). 8. Rechtliche Grundlagen Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern oder kann sie nicht vorgeführt werden, nachdem das Gericht aufgrund einer erstmaligen Säumnis der betreffenden Partei bereits eine neue Verhandlung angesetzt hat, so kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Eine unentschuldigte Abwesen- heit ist zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verteidigung die Vorladung erwiesenermassen an die beschuldigte Person weiterleitete und diese über die Vorladung über ihre Verteidigung in einer Weise in Kenntnis gesetzt wur- de, die einer rechtsgültigen Zustellung gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). Den Parteien steht es indessen frei, ein Zu- stellungsdomizil an einer anderen Adresse als an ihrem Wohnsitz oder ihrem ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Gibt die beschul- digte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihrer Verteidigung an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt selber (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3 ff.; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1). Ein Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweis- lage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b); andernfalls ist das Verfahren zu sistieren (Art. 366 Abs. 2 in fine StPO). Als ausreichende Gelegenheit zur Stel- lungnahme für die beschuldigte Person i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gilt grundsätzlich nur eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss einhel- lig geteilter Lehrmeinung zählt dazu auch die in Anwendung von Art. 312 StPO an 6 die Polizei delegierte Einvernahme, nicht jedoch die Befragung im Rahmen des po- lizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 f. StPO (THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nach- folgend zitiert als BSK StPO-VERFASSER], N 16 zu Art. 366 StPO). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts gemäss Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO schliesst das Abwe- senheitsverfahren bei komplexeren Sachverhalten sowie bei wesentlichen Be- weisabnahmen durch das erstinstanzliche Gericht, zu denen sich die beschuldigte Person nicht mehr äussern konnte, aus (SARAH SUMMERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 24 zu Art. 366 StPO). 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen wird der Vorwurf gemäss Anklageschrift bereits an dieser Stelle wiedergegeben. In oberer Instanz ist einzig der Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 20. August 2020 strittig und zu überprüfen. Der Beschuldigten wird darin Wider- handlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach be- gangen in der Zeit von 6. Februar 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin, vorgeworfen, indem sie als in der Schweiz vorläufig Aufgenom- mene mit Ausweis «F» mindestens 25 Mal ins Ausland, z.B. nach Mazedonien oder Kroatien gereist sei, wo sie sich mehrere Tage oder Wochen aufgehalten habe und danach ohne Rückreisevisum des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) wieder in die Schweiz eingereist sei, wofür sie zwei verschiedene Reisepäs- se von Bosnien und Herzegowina, einer lautend auf A.____ (Alias), geb. D.___ (Datum) 1961, und einer lautend auf A.________, geb. D.___(Datum) 1961, ver- wendet habe. Als vorläufig Aufgenommene mit Status «F» hätte die Beschuldigte lediglich eine Auslandsreise pro Jahr machen dürfen und hätte dafür ein Rückrei- sevisum des SEM benötigt (zum Ganzen pag. 1676). 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im August 2019 zweimal durch die Polizei zu den ihr vorgeworfenen Delikten befragt worden sei. Die Staatsanwalt- schaft habe auf eine Schlusseinvernahme verzichtet, weil das vorliegende Verfah- ren weder umfangreich noch kompliziert sei (Art. 317 StPO). Die Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 noch zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 erschienen und habe damit auf die ihr gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anklagesachverhalten verzichtet. Die Verteidigung habe zudem die dreimalige Gelegenheit, die Einver- nahme der Beschuldigten zu beantragen, verstreichen lassen. Dies im Parteivor- trag zu beanstanden erscheine unbillig. Gestützt auf diese Erwägungen folgerte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt seien (zum Ganzen Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1854 f.). 11. Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird in oberer Instanz erneut die Sistierung des Verfah- rens wegen des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländerge- 7 setz durch rechtswidrige Einreise beantragt. Zur Begründung wird angeführt, die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil seien nicht erfüllt. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung sei die Beschuldigte nur einmal und sehr rudimentär zum fraglichen Vorwurf einvernommen worden. Es seien einzig sieben kurze Fragen gestellt worden, aus denen sich lediglich ergeben habe, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals, aber nicht oft und nie lange ins Ausland gereist sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf mindestens 25 Reisen ins Ausland gelangt sei, sei unerklärlich. Dass die Vorinstanz gestützt auf dieselben Verfahrensakten demgegenüber auf nur gerade 11 Reisen geschlossen habe, ver- anschauliche, dass der Sachverhalt nicht liquide sei. Die Verteidigung habe bei der Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme bean- tragt und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die Schweiz werde verlassen müssen. Die ordnungsgemässen Vorladungen durch das erstinstanzliche Gericht würden durch die Verfahrensakten nicht bestätigt, wie die Verteidigung schon ge- genüber der Vorinstanz erklärte (pag. 1796). Die Befragung der Beschuldigten sei ausserdem ein essentieller Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und müsse von Amtes wegen erfolgen, weshalb der Vorwurf an die Verteidigung, einen ent- sprechenden Beweisantrag versäumt zu haben, verfehlt sei (zum Ganzen pag. 1985 ff.). 12. Beurteilung der Kammer Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das SEM fest, dass die vorläufige Auf- nahme der Beschuldigten in der Schweiz erloschen ist (pag. 1567; s. ferner anony- misiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, pag. 1680). In- folge dessen verliess die Beschuldigte die Schweiz zu einem nicht näher bekann- ten Zeitpunkt vor der Vorladung vom 24. September 2020 durch das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau – gemäss der Verteidigung anfangs September 2020 (pag. 1984) – und zog nach Nordmazedonien. Bereits zuvor im Verfahren hatte sie gegenüber den Strafbehörden die Geschäftsadresse ihrer amtlichen Verteidigung als Zustellungsdomizil bezeichnet (pag. 1639). Bei der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Nordmazedonien (pag. 1708), das gemäss dem Länderindex des Rechtshilfe- führers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements keine direkte Post- zustellung von amtlichen Sendungen zulässt, war deshalb keine neuerliche Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils i.S.v. Art. 87 Abs. 2 StPO erforderlich. Nach- dem die Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, durften die persönlichen Vorladungen samt Kopie zu- handen der amtlichen Verteidigung an diese Adresse zugestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2 f.). Mit den Zustellungen an die amtliche Verteidigung wur- de die Beschuldigte somit ordnungsgemäss zur erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. Juli 2021 sowie zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 vorgeladen. Sie hat ferner gemäss den Auskünften der amtlichen Verteidigung, die sich zur Zustellung der Vorladung an die Beschuldigte bereit erklärte (pag. 1790), tatsächlich Kenntnis von beiden Vorladungen erhalten (pag. 1708; pag. 1798). Bei- den Verhandlungen blieb sie fern und wurde dadurch säumig i.S.v. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO. Dass die amtliche Verteidigung demgegenüber an der erstinstanzli- 8 chen Hauptverhandlung sowie der Fortsetzungsverhandlung die Einvernahme der Beschuldigten nicht beantragt hat, hat keine Bedeutung. Mit der zweimaligen, ord- nungsgemässen Vorladung sind die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfah- ren betreffend Säumnis der Beschuldigten erfüllt. Die Beschuldigte hatte an den Einvernahmen vom 14. August 2019 und vom 28. August 2019 Gelegenheit, sich zu den in erster Instanz in ihrer Abwesenheit behandelten Vorwürfen zu äussern. Die Einvernahmen wurden mit dem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019 an die Kantonspolizei delegiert (pag. 67 ff.). An beiden Befragungen machte die Beschuldigte Aussagen zu ihren Auslandsrei- sen (vgl. pag. 84, Z. 97 ff.; pag. 85, Z. 113 ff.; pag. 108 ff.). Der Verteidigung kann beigepflichtet werden, dass beide Befragungen eher kurz ausfielen. Indes handelt es sich um äusserst triviale Sachverhalte: Die Grenzübertritte lassen sich anhand der Stempel in den Reisepässen der Beschuldigten, mit denen sie an der Einver- nahme vom 28. August 2019 konfrontiert wurde, verifizieren; die Tatsache, dass sie über kein gültiges Rückreisevisum verfügte, lässt sich ohne Weiteres den Erwä- gungen des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020 entnehmen und wird nicht bestritten (pag. 1680 ff.; vgl. insbesondere E. 6.3.4 ff., pag. 1695 ff.); ihr Wissen über die Pflicht zum Beantragen eines Rück- reisevisum bei Auslandsreisen ergibt sich sodann aus den Migrationsakten (pag. 538 bzw. pag. 2006). Weiter lässt auch der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 betreffend einen gleichgela- gerten Vorfall von Oktober/November 2016 als Indiz darauf schliessen, dass die Beschuldigte Auslandsreisen ohne gültiges Rückreisevisum unternahm (vgl. pag. 1624 f.). Eine weitere Befragung war bei diesen Verhältnissen nicht erforder- lich. Die Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äus- sern, und die Beweislage liess ein Urteil in Abwesenheit zu. Somit waren bzw. sind die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 StPO erfüllt. Eine Sistierung des Verfahrens ist auch in oberer Instanz nicht angezeigt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zum Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 9 oben). 13. Rechtliche Grundlagen Zu den allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1855 f.). 14. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Zum oberinstanzlich strittigen Vorwurf erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte an der Einvernahme vom 28. August 2019 eingestanden habe, in den vergangenen Jahren mehrfach ins Ausland gereist und trotz ihres Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene (Ausweis «F») ohne Rückreisevisum zurück in die Schweiz ge- 9 kommen zu sein. Strittig sei einzig die Anzahl der Einreisen in die Schweiz. Gemäss den Stempeln in ihren Reisepässen sowie der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft habe sie im nicht verjährten Zeitraum 11 Rückreisen in die Schweiz gemacht (zum Ganzen Ziff. III.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1863 f.). Die Verteidigung machte in der Sache sinngemäss geltend, dass die angeblichen Auslandsreisen der Beschuldigten im Einzelnen nicht erstellt seien (vgl. pag. 1986). 15. Beweiswürdigung Es wurde weder von der Verteidigung noch von der Beschuldigten bestritten, dass die Beschuldigte während ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mehrfach ins Ausland reiste (pag. 84, Z. 97 ff.; pag. 92 f., Z. 497 ff.; pag. 103, Z. 115 ff.; pag. 104, Z. 157) und über kein Rückreisevisum des SEM verfügte. Zu untersu- chen ist die Anzahl der Auslandsreisen, wobei die Dauer der Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die rechtliche Würdigung keine Bedeutung hat, sowie das Wissen der Beschuldigten über die Pflicht als vorläufig Aufgenommene zum Beantragen eines Rückreisevisums. Aus dem Reisepass, lautend auf A.____(Alias), geb. A.________ 1961, lassen sich im nicht verjährten Zeitraum ab dem 24. März 2015 die nachfolgend aufgelisteten Auslandsreisen ermitteln. Aufgrund der Zugehörigkeit der Schweiz sowie der um- grenzenden Länder zum Schengen-Raum sind bis zur Landesgrenze von Sloweni- en zu Kroatien jeweils keine Ein- und Ausreisestempel vermerkt. Da die Beschul- digte im zur Anklage gebrachten Zeitraum ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatte und selbst bestätigte, dass es sich um Reisen handelte (pag. 103, Z. 115 ff.) und sie nie lange ins Ausland ging (pag. 104, Z. 157), ist klar, dass sie dazwischen je- des Mal wieder in die Schweiz einreiste. Übersichtlich ergibt sich Folgendes, wobei die Bezeichnung als Aus-, Weiter- und Rückreise immer aus Sicht der Schweiz gewählt ist: Nr. Ein-/Ausreise Datum Ort Grenzübertritt Fundstelle 1 Ausreise (CH-SLO-HR) 03.04.2015 Obrezje/SLO pag. 1633 Ausreise (HR-BIH) 03.04.2015 Slavonski Brod/HR pag. 1633 Rückreise (BIH-HR) 05.04.2015 Slavonski Brod/HR pag. 1633 Rückreise (HR-SLO-CH) 05.04.2015 Obrezje/SLO pag. 1634 2 Ausreise (CH-SLO-HR) 26.04.2015 Obrezje/SLO pag. 1634 Ausreise (CH-SLO-HR) 26.04.2015 Bregana/HR pag. 1633 Ausreise (HR-BIH) 26.04.2015 Slavonski Brod/HR pag. 1633 Rückreise (BIH-HR) 11.05.2015 Slavonski Brod/HR pag. 1633 Rückreise (HR-SLO-CH) 11.05.2015 Obrezje/HR pag. 1633 3 Ausreise (CH-HR-SRB) 27.07.2015 Bajakovo/HR pag. 1633 Ausreise (CH-HR-SRB) 27.07.2015 Batrovci/SRB pag. 1633 Ausreise (SRB-NMK) 30.07.2015 Presevo/SRB pag. 1635 Rückreise (SRB-HR) 31.07.2015 Batrovci/SRB pag. 1634 Rückreise (HR-SLO-CH) 01.08.2015 Starod/SLO pag. 1634 10 4 Ausreise (CH-SLO-HR) 27.10.2015 Pasjak/HR pag. 1633 Rückreise (HR-SLO-CH) 29.10.2015 Pasjak/HR pag. 1633 Rückreise (HR-SLO-CH) 29.10.2015 Starod/SLO pag. 1634 5 Ausreise (CH-SLO-HR) 31.12.2015 Bregana/HR pag. 1634 Ausreise (HR-SRB) 31.12.2015 Bajakovo/HR pag. 1634 Ausreise (SRB-NMK) 31.12.2015 Batrovci/SRB pag. 1634 Ausreise (SRB-NMK) 31.12.2015 Tabanovce/NMK pag. 1634 Rückreise (NMK-SRB) 08.01.2016 Presevo/SRB pag. 1635 Rückreise (SRB-HR) 09.01.2016 Bajakovo/HR pag. 1635 Rückreise (HR-SLO-CH) 09.01.2016 Obrezje/SLO pag. 1634 6 Ausreise (CH-SLO-HR) 26.01.2016 Obrezje/SLO pag. 1633 Ausreise (CH-SLO-HR) 26.01.2016 Bregana/HR pag. 1634 Ausreise (HR-SRB) 26.01.2016 Bajakovo/HR pag. 1633 Ausreise (HR-SRB) 26.01.2016 Batrovci/SRB pag. 1635 Ausreise (SRB-NMK) 27.01.2016 Tabanovce/NMK pag. 1634 Rückreise (NMK-CH) 31.01.2016 [unleserlich] pag. 1634 Rückreise (CH) 31.01.2016 Basel (Flughafen) pag. 1635 7 Ausreise (CH-[?]) 12.02.2016 Zürich (Flughafen) pag. 1635 Rückreise ([?]-CH) 14.02.2016 [unleserlich] pag. 1635 8 Ausreise (CH-NMK) 02.03.2016 [unleserlich] (Flughafen) pag. 1635 Rückreise (NMK-CH) 09.03.2016 [unleserlich] (Flughafen) pag. 1634 Rückreise (NMK-CH) 09.03.2016 Zürich (Flughafen) pag. 1635 9 Ausreise (CH-NMK) 27.03.2016 Zürich (Flughafen) pag. 1635 Ausreise (CH-NMK) 27.03.2016 [unleserlich]/NMK pag. 1634 Rückreise (NMK-SRB) 29.03.2016 Presevo/SRB pag. 1634 Rückreise (SRB-HR) 30.03.2016 Bajakovo/HR pag. 1635 Rückreise (HR-SLO) 04.04.2016 Jelsane/SLO pag. 1635 Die nachfolgende, aus dem Reisepass von A.____(Alias), geb. A.________ 1961, ersichtliche Aus- und Einreise wurde bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 rechtskräftig abgeurteilt, wobei eine Aus- reise per 31. Oktober 2016 lediglich angenommen wurde (pag. 1624 f.). Sie ist so- mit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: X Ausreise (CH-SLO-HR) 25.10.2016 Obrezje/SLO pag. 1634 Ausreise (CH-SLO-HR) 25.10.2016 [unleserlich]/HR pag. 1634 Ausreise (HR-SRB) 25.10.2016 Bajakovo/HR pag. 1635 Ausreise (SRB-NMK) 26.10.2016 Tabanovtse/NMK pag. 1635 Rückreise (BIH-CH) 10.11.2016 [unleserlich]/BIH (Flugh.) pag. 1635 Aus dem Reisepass, lautend auf A.________, geb. A.________ 1961, lassen sich die folgenden Reisen rekonstruieren, wobei bei längeren Unterbrüchen ohne Stempelung zugunsten der Beschuldigten von einem Aufenthalt im jeweiligen Land ohne Rückreise in die Schweiz ausgegangen wird: 11 Nr. Ein-/Ausreise Datum Ort Grenzübertritt Fundstelle 10 Ausreise (I-[?]) 21.07.2017 Orio al Serio/IT (Flughafen) pag. 128 Rückreise unbekannt, vermutlich aus dem Schengen-Raum 11 (Ausreise aus den Reisepässen nicht ersichtlich) Rückreise (SRB-HR) 15.09.2017 Presevo/SRB pag. 127 Rückreise (SRB-HR) 15.09.2017 Bajakovo/HR pag. 127 Rückreise (HR-SLO-CH) 16.09.2017 Bregana/HR pag. 127 Rückreise (HR-SLO-CH) 16.09.2017 [unleserlich]/SLO pag. 127 12 Ausreise (CH-SLO-HR) 14.10.2017 Obrezje/SLO pag. 127 Ausreise (CH-SLO-HR) 14.10.2017 Bregana/HR pag. 128 Ausreise (HR-SRB) 14.10.2017 Batrovci/SRB pag. 126 Ausreise (SRB-NMK) 14.10.2017 [unleserlich]/NMK pag. 127 Aufenthalt vermutlich in NMK 14.10.2017 bis 07.11.2017, evtl. mit weiterer Auslandsreise, vgl. Stempelung vom 2. November 2017 über eine Einreise nach NMK (pag. 128) Weiterreise (NMK-SRB) 07.11.2017 Presevo/SRB pag. 128 Weiterreise (SRB-HR) 07.11.2017 Bajakovo/HR pag. 129 Weiterreise (HR-BIH) 07.11.2017 Slavonski Samac/HR pag. 127 Aufenthalt vermutlich in BIH 7.-19.11.2017 Rückreise (BIH-HR) 19.11.2017 Slavonski Brod/HR pag. 126 Rückreise (HR-SLO-CH) 19.11.2017 Obrezje/SLO pag. 128 13 Ausreise (CH-SLO-HR) 23.12.2017 Obrezje/SLO pag. 128 Ausreise (HR-BIH) 23.12.2017 Slavonski Brod/HR pag. 128 Aufenthalt vermutlich in BIH 23.-28.12.2017 Ausreise (BIH-HR) 28.12.2017 Slavonski Samac/HR pag. 128 Ausreise (HR-SRB) 28.12.2017 Bajakovo/HR pag. 126 Ausreise (HR-SRB) 28.12.2017 Batrovci/SRB pag. 129 Ausreise (SRB-NMK) 28.12.2017 [unleserlich]/NMK pag. 127 Aufenthalt vermutlich in NMK 28.12.17 bis 08.01.2018 Weiterreise (NMK-SRB) 08.01.2018 Presevo/SRB pag. 128 Weiterreise (SRB-HR) 08.01.2018 Bajakovo/HR pag. 126 Weiterreise (HR-BIH) 08.01.2018 Slavonski Samac/HR pag. 128 Aufenthalt vermutlich in BIH 08.-10.01.2018 Rückreise (BIH-HR) 10.01.2018 Slavonski Brod/HR pag. 128 Rückreise (HR-SLO-CH) 10.01.2018 Obrezje/SLO pag. 129 14 Ausreise (CH-SLO-HR) 29.03.2018 Obrezje/SLO pag. 129 Aufenthalt vermutlich in HR 29.03.2018 bis 06.04.2018 Ausreise (HR-BIH) 06.04.2018 Slavonski Samac/HR pag. 130 Ausreise (BIH-HR) 06.04.2018 Slavonski Samac/HR pag. 127 Ausreise (HR-SRB) 06.04.2018 [unleserlich]/SRB pag. 128 Aufenthalt vermutlich in NMK 06. bis 28.04.2018 Weiterreise (NMK-SRB) 28.04.2018 Presevo/SRB pag. 127 Weiterreise (SRB-HR) 28.04.2018 Batrovci/SRB pag. 127 Weiterreise (SRB-HR) 28.04.2018 Bajakovo/HR pag. 130 Weiterreise (HR-BIH) 28.04.2018 Slavonski Samac/HR pag. 130 12 Aufenthalt vermutlich in BIH 28.04.2018 bis 20.05.2018 Rückreise (BIH-HR) 20.05.2018 Slavonski Brod/HR pag. 130 Rückreise (HR-SLO-CH) 20.05.2018 Bregana/HR pag. 126 Rückreise (HR-SLO-CH) 20.05.2018 Obrezje/SLO pag. 130 15 Ausreise (CH-SLO-HR) 16.09.2018 Obrezje/SLO pag. 130 Ausreise (CH-SLO-HR) 16.09.2018 Bregana/HR pag. 131 Ausreise (HR-SRB) 16.09.2018 Batrovci/SRB pag. 131 Ausreise (SRB-NMK) 17.09.2018 Presevo/SRB pag. 130 Aufenthalt vermutlich in NMK 17.-25.09.2018 Rückreise (NMK-SRB) 25.09.2018 Presevo/SRB pag. 134 Rückreise (SRB-HR) 25.09.2018 Bajakovo/HR pag. 131 Rückreise (HR-SLO-CH) 25.09.2018 Obrezje/SLO pag. 134 In Abweichung zur Vorinstanz, die im nicht verjährten Zeitraum gemäss dem An- klagesachverhalt 11 Auslandsreisen samt Wiedereinreise in die Schweiz als erstellt erachtete, geht die Kammer von deren 15 aus. Es kann darauf hingewiesen wer- den, dass dies keine Verletzung des Verschlechterungsverbots bedeutet (BGE 139 IV 282 E. 2.6 f.). Die Beschuldigte befand sich seit dem 21. Mai 2000 in der Schweiz und hatte seit dem 13. Februar 2003 den Status als vorläufig Aufgenommene mit Ausweis «F». Ihr wurde bereits bei der Befragung vom 26. Mai 2000 das Merkblatt für Asylsu- chende/Schutzbedürftige ausgehändigt (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 54). Auch im Rahmen der mehrmaligen Verlängerung ihrer vorläufigen Aufnahme wur- de sie regelmässig über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt (Art. 56 Abs. 1 Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. zum an- wendbaren Recht E. 16 unten). Sie informierte zudem ihren behandelnden Arzt darüber, dass sie die Schweiz nur mit Erlaubnis der Behörden verlassen dürfe (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 416). Ihr war die Pflicht zum Beantragen ei- nes Rückreisevisums bei Auslandsreisen bewusst. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt, wobei von 15 Aus- und Wiedereinreisen ohne gültiges Rückreisevisum ausgegangen wird. 13 IV. Rechtliche Würdigung 16. Anwendbares Recht zur rechtlichen Würdigung Per 1. Januar 2019 – somit nach Begehung der vorliegend zu prüfenden Delikte – ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Art. 126 Abs. 4 AuG bzw. AIG ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz (AIG) anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person milder ist. Die im vor- liegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen blieben in Bezug auf den Tatbestand und die Strafandrohung unverändert. Die in Art. 115 Abs. 4 AIG neu geschaffene Bestimmung, wonach das Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn die Verhängung oder der Vollzug einer Freiheitsstrafe dem unmittelbar bevorste- henden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, hat vorliegend keine Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2021 vom 29. November 2022 E. 4 f.). Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb das alte Recht angewendet und dementsprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird. 17. Tatbestand Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen über ein für den Grenzübertritt aner- kanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen (RDV; SR 143.5) müssen unter anderem Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die ein gültiges und von der Schweiz aner- kanntes Reisedokument ihres Heimat- und Herkunftsstaates besitzen, für Aus- landsreisen über ein Rückreisevisum verfügen. Als rechtswidrig und somit strafbare Einreise gilt jedes Überschreiten der Landesgrenze, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verstösst (HANS MAURER, in: StGB/JStG Kommentar – Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe- stimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N 7 f. zu Art. 115 AIG). 18. Subsumtion Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis ist die Beschuldigte im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018 insgesamt 15 Mal aus der Schweiz aus- und später wieder eingereist (die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 2. Januar 2017 abgeurteilte Aus- und Rückreise zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 10. November 2016 ausgenommen). Als vorläufig Auf- genommene wäre sie gemäss Art. 7 RDV verpflichtet gewesen, bei jedem einzel- 14 nen Grenzübertritt in die Schweiz über ein Rückreisevisum des SEM zu verfügen. Indem sie jeweils ohne Rückreisevisum in die Schweiz einreiste, verletzte sie in diesen Fällen die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG. Dies im Bewusstsein über ihre Pflichten als vorläufig Aufgenommene. Sie handelte vorsätz- lich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht zur Strafzumessung Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-VERFASSER], N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte hat die rechtskräftigen bzw. oben abgehandelten Straftaten vor und nach dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Sämtliche Einzeltaten sind zwingend mit Geldstrafen zu sanktionieren (E. 21 un- ten). Nach dem alten, bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten Gelds- trafen von bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden, nach neuem Recht kön- nen solche höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB). Somit ist das neue Recht für die Beschuldigte milder und auf sämtliche Ta- ten anzuwenden. 15 20. Rechtliche Grundlagen zur Strafzumessung Für die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung sowie zur teilweisen retrospek- tiven Konkurrenz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.2.-3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1871 ff.). 21. Wahl der Strafarten und Methodik Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Frei- heitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). Die Beschuldigte weist Verlustscheine von über CHF 200'000.00 auf (pag. 1808 ff.). Sie wohnt seit längerer Zeit im Ausland und über ihre aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt. Es erscheint daher fraglich, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann. Andererseits verliess die Be- schuldigte die Schweiz aufgrund des Erlöschens ihrer vorläufigen Aufnahme, mithin aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisung, weshalb das Ausfällen einer Freiheits- strafe nicht sachgerecht, ja geradezu kontraproduktiv wäre (vgl. auch den heute gültigen Art. 115 Abs. 5 AIG). Daher sind sämtliche vorliegenden Einzeltaten zwin- gend mit einer Geldstrafe zu ahnden, wie es das Verschlechterungsverbot ohnehin verlangt. Die Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten vor und nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 (pag. 1624 ff.; nachfolgend als «Ersturteil» bezeichnet). Die Strafarten sind identisch. Die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil sind getrennt sowie selbständig zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). In einem ersten Schritt wird anhand sämtlicher vor dem Ersturteil begangenen De- likte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe ge- bildet. Dies unter Einbezug des im Ersturteil behandelten Delikts. In einem zweiten Schritt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe für alle nach dem Ersturteil begangenen Delikte bestimmt. Dabei stellt der rechtskräftige erstin- stanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung aufgrund der abstrakten Strafandrohung jeweils die schwerste Straftat dar. Letztlich werden die beiden Strafarten addiert, um zu dem mit vorliegenden Urteil auszusprechen- den Strafmass zu gelangen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; ferner MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 549 ff.). Das Bundesgericht hat sich in seinen jüngsten Urteilen, in denen die Praxisänderung betreffend teilweise retrospektive Konkurrenz angedeutet und 16 klargestellt wurde, nicht dazu geäussert, wie die so gebildete Strafe zu bezeichnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19 August 2020; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Strafe weiterhin eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil darstellt. Es ist an dieser Stelle der Verteidigung entgegenzuhalten, dass das erstinstanzli- che Gericht und das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zum Strafmass gebunden sind (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 350 StPO; ferner Art. 391 Abs. 1 StPO). Soweit die Verteidigung das vorinstanzliche Strafmass als stossend bezeichnet, weil die Vorinstanz einerseits zur Tagessatzhöhe den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgte, diese aber andererseits zum Strafmass überbot, obwohl gewichtige Verfahrensteile eingestellt und deutlich weniger Auslandsreisen als er- stellt erachtet worden seien (vgl. pag. 1987), kann ihr nicht gefolgt werden. 22. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 22.1 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Punkt im Zeitraum bis zum Ersturteil von total 57 Einzelfahrten auszugehen (vgl. Ziff. V.6.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1877). Innerhalb dieser Einzelhand- lungen lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführun- gen gelten somit grundsätzlich für alle Einzelhandlungen. Die Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) empfehlen auf S. 9 als Referenz für das Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Strafe von 18 Strafeinheiten zu- züglich einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00, total ausmachend 21 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte, zum Erlangen der Fahrberechtigung in der Schweiz jedoch eine zusätzliche Prüfung hätte beste- hen müssen (pag. 525). Ihren Angaben zufolge fuhr sie jeweils im ländlichen Ge- biet, was die potenzielle (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender weiter reduzierte (pag. 102, Z. 75 f.). Sie handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Fahrten unternahm sie jeweils zum Erledigen von Besorgungen (pag. 101, Z. 34). Die Tatschwere für jede Einzelhandlung ist mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen und wird insbesondere dadurch relativiert, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte. Angemessen sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe. Bei einer gedanklichen Asperation sämtli- cher weiterer 56 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ resultieren als Zwischenresultat 95 Tagessätze Geldstrafe. 22.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) Zu beurteilen sind insgesamt 10 Auslandsreisen ohne gültiges Rückreisevisum (einschliesslich derjenigen gemäss dem Ersturteil). Da die Tatumstände zur Be- 17 stimmung der Tatschwere bei sämtlichen Reisen im Wesentlichen identisch sind, lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gel- ten somit ebenfalls für alle Einzelhandlungen. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schützt die Integrität der Schweizerischen Landesgrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3.2). Die VBRS-Richtlinien empfehlen auf S. 28 als Referenz für die Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum 10-30 Strafeinheiten. Verschuldensmindernd fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte über gültige Ausweispapiere verfügte und im Tatzeitraum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war. Sie ver- fügte jedoch über kein Rückreisevisum des SEM. Sie handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Ihre Ausreisen dienten wohl der Kontaktpflege mit nahen Verwandten, unter anderem ihrem Ehemann und dessen Sohn, denen der Aufenthalt in der Schweiz nicht gestattet war (pag. 85, Z. 116 ff.; ebenso pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 368 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist die Tatschwere für jede Einzelhandlung mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen. Angemessen erschiene eine Stra- fe von jeweils 10 Tagessätzen. Bei gedanklicher Asperation sämtlicher 10 Reisen mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ ergeben sich hierfür 30 Tagessätze Geldstrafe. 22.3 Zwischenfazit und Bildung der hypothetischen Zusatzstrafe Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 125 Tagessätze. Davon sind die rechtskräftig ausgesprochenen 10 Tagessätze gemäss dem Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Februar 2017 zu subtrahieren. Die hy- pothetische Zusatzstrafe beläuft sich auf 115 Tagessätze Geldstrafe. 23. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangen Delikte Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine eigenständige Strafe auszufällen. 23.1 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zeitraum nach dem Ersturteil bis zum 28. August 2019 führte die Beschuldigte gemäss den verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz 31 Mal ein Fahrzeug ohne die erforderliche Berechtigung (Ziff. V.7.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878 f.). Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Aus- führungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben). Auch hier sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 30 Fahrten mit einem Asperations- faktor von ⅓ resultieren als Zwischenresultat 55 Tagessätze Geldstrafe. 23.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) Nach dem Ersturteil unternahm die Beschuldigte 6 Auslandsreisen ohne Rückrei- sevisum. Es kann auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (E. 22.2 oben). Angemessen sind auch hier 10 Tagessätze Geldstrafe pro Einzelhandlung. Bei gedanklicher Asperation der 18 6 Auslandsreisen mit einem Asperationsfaktor von ⅓, ergeben sich 20 Tagessätze Geldstrafe. 23.3 Zwischenfazit zur Gesamtstrafe für alle nach dem Ersturteil begangenen De- likte Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte resultiert total eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen. 24. Bildung der teilweisen Zusatzstrafe Zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe (vor Berücksichtigung der Täterkomponen- ten) werden, wie aufgezeigt, die beiden Strafen addiert. Es ergeben sich 190 Tagessätze Geldstrafe. 25. Täterkomponenten Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1879 f.): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden und sind daher neutral zu werten. Die Beschuldigte kam in Bosnien und Herzegowina zur Welt und wuchs mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in Kroatien auf (p. 83 Z. 29 ff.). Nach abgeschlosse- ner Grundschule (bis zur 8. Klasse) besuchte sie während vier Jahren das Gymnasium in Bosnien und Herzegowina. Danach absolvierte sie in Bosnien und Herzegowina eine fünfjährige Lehre zur Bankkauffrau (p. 83 Z. 42 ff.). Am 30.09.2011 heiratete sie in Langenthal ihren Ehemann, E.________ (p. 83 Z. 37 f., p. 737 f.). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Ihr Ehemann hat jedoch zwei Söh- ne aus früherer Ehe (p. 83 Z. 39 f.). Ab ca. Oktober 2013 arbeitete die Beschuldigte als Pflegefach- frau. Ab April 2016 war sie wegen Rücken- und Rheumaerkrankung krankgeschrieben. Ab Juli 2019 erhielt sie eine IV-Rente. Parallel dazu arbeitete sie zu 50 % im Maximum in Langenthal (p. 83 Z. 45 ff.). Per 15.09.2020 zog die Beschuldigte von C.________ nach F.________, Nordmazedonien (p. 1708, p. 1808). Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise ins Ausland auf (p. 1806). Diese wirkt sich leicht straferhöhend auf die Höhe der auszufällenden Geldstrafe aus. Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich die Beschul- digte – soweit aus den Akten ersichtlich – im Vorverfahren gegenüber den Behörden korrekt und an- ständig verhalten hat. Sodann zeigte sie sich hinsichtlich der schuldig gesprochenen Widerhandlun- gen gegen das SVG bzw. AIG mehrheitlich geständig (vgl. Ziff. III. 3.2. und 4.2. hiervor). Ihr ist daher ein Geständnisrabatt im Umfang von rund 20 % zu gewähren. Die Beschuldigte ist 61 Jahre alt. Gemäss dem Bericht von G.________, Fachärztin FMH, vom 05.11.2019 leidet die Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung resp. Traumafolge- störung, rezividierenden depressiven Störung sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (p. 563 ff.). Wie es um den Gesundheitszustand der Beschuldigten im Urteilszeitpunkt steht und ob sie seinerzeit einer Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor die- sem Hintergrund ist bei der Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist daher als neutral zu gewichten. 19 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd auf die Höhe der auszufällenden Gelds- trafe aus. Das Gericht erachtet daher gestützt auf die Täterkomponenten eine Reduktion der Gelds- trafe um 25 Tagessätze, d.h. von 115 Tagessätze (vgl. Ziff. V. 7.3. hiervor) auf 90 Tagessätze, als angemessen. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Die Beschuldig- te legte nach der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der er- folgten Bestrafung an den Tag und reiste noch mehrmals ins Ausland, ohne je ein Rückreisevisum zu beantragen. Trotz Zustellung eines Gesuchsformulars durch den Migrationsdienst unternahm sie keine Schritte, ihren Pflichten als vorläufig Aufgenommene in dieser Hinsicht nachzukommen (vgl. pag. 2006, Daten-CD MIDI- Akten, S. 417 ff.). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Im Gegenzug hat die Beschuldigte das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung durch ihr geständiges Aussageverhalten erheblich erleichtert. Dies wirkt sich strafmindernd aus. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der straferhöhenden und -mindernden Täterkomponenten ist eine Reduktion des Strafmasses um 40 Tagessätze ange- zeigt. So ergäbe sich grundsätzlich ein Strafmass von 150 Tagessätzen. Indes wurde die Beschuldigte in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, woran die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots gebunden ist. 26. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um einer allfällig schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tra- gen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzmini- mum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und an- dererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Die Untergrenze von CHF 10.00 pro Tagessatz darf jedoch nicht unter- schritten werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im Urteilszeitpunkt in Nordmazedoni- en lebe und nicht bekannt sei, ob sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Folglich sei die Tagessatzhöhe auf das praxisgemässe Minimum von CHF 30.00 festzuset- zen (Ziff. V.9. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1880 f.). Die Verteidigung beantragt in oberer Instanz eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00, da die Beschuldigte – wenn überhaupt – über ein äusserst be- scheidenes Einkommen verfüge (pag. 1987). 20 Die Beschuldigte hat an der Wirtschaftsfakultät in H.________ studiert und arbeite- te in der Schweiz zeitweise als Pflegefachfrau. Sie lebt im Urteilszeitpunkt in Nord- mazedonien und ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind – wie in Abwesenheitsverfahren üblich – nicht bekannt. Es erscheint grundsätzlich unbillig, beschuldigte Personen, welche der Hauptverhandlung unentschuldigt fern- bleiben, dadurch zu belohnen, dass von geringen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen ausgegangen und die Tagessatzhöhe mangels anderweitiger Infor- mationen auf das gesetzliche Minimum festgesetzt wird. Indes darf als gerichtsno- torisch gelten, dass die Beschuldigte in Nordmazedonien eine schwierigere wirt- schaftliche Lage vorfand als in der Schweiz und eine Geldstrafe aufgrund der un- terschiedlichen Kaufkraft der beiden Länder für sie einschneidender sein dürfte (vgl. dazu auch BSK StGB-DOLGE, N 79 zu Art. 34 StGB). Hinzu kommt, dass sich die berufliche Reintegration im Alter von 62 Jahren nicht einfach gestalten dürfte. Daher wird der Tagessatz auf CHF 10.00 festgesetzt. 27. Vollzug und Verbindungsbusse Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug, setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest und sah vom Ausfällen einer Verbindungsbusse ab (vgl. Ziff. V.10. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881 f.). Die Kammer kommt nicht umhin fest- zuhalten, dass der Unbelehrbarkeit der Beschuldigten betreffend die mehrfach be- gangene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer längeren Probezeit hätte begegnet werden können und das Fahren ohne Berechtigung aufgrund der Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse nach sich ziehen sollte. Jedoch ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots auch in diesem Punkt an die Vorinstanz gebunden. 28. Fazit und konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 900.00, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird. VI. Widerrufsverfahren 29. Rechtliche Grundlagen Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Ur- teil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7; je mit Hinweisen). 21 30. Subsumtion Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Janu- ar 2017 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (pag. 1806). Sie beging die vorliegend abgehan- delten, identischen Straftaten während der Probezeit, die am 2. Januar 2020 ende- te. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschuldigte nicht im Geringsten durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe beeindrucken lassen, widerrief den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 und auferlegte der Be- schuldigten die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (Ziff. VI. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1883 f.). Da die Probezeit am 2. Januar 2020 endete und das vorliegende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf ersetzt, konnte der Wider- ruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bis spätestens am 2. Januar 2023 erfolgen. Im Ur- teilszeitpunkt darf der Widerruf hingegen nicht mehr angeordnet werden. Das Wi- derrufsverfahren ist folglich einzustellen; die erstinstanzlichen Kosten des Wider- rufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern, ebenso die Kosten des obe- rinstanzlichen Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00. VII. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 In erster Instanz 31.1.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- 22 auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). 31.1.2 Urteil der Vorinstanz In erster Instanz wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (24. März 2015 bis 25. September 2018) sowie wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das SVG (24. März 2012 bis 28. August 2019) schuldig erklärt. Demgegenüber wurde das Strafverfahren wegen derselben Vorwürfe (AuG: 6. Fe- bruar 2015 bis 23. März 2015; SVG: 1. Juni 2010 bis 23. März 2012) zufolge Ver- jährung eingestellt. Den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe qualifizierte die Vorinstanz als leichten Fall i.S.v. Art. 148a StGB und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls zu- folge Eintritts der Verjährung ein. Zur Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte die eingestellten Teile des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, da sämtliche Vorwürfe sachverhaltsmässig erstellt seien. Ferner habe sie die Durchführung des Verfahrens durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung erschwert. Die mittels Einstellung abgeschlossenen Teile des Strafverfahrens hätten sodann nur untergeordneten Aufwand verursacht, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfertige (zum Ganzen Ziff. II.1. [pag. 1853 f.] und Ziff. IV.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1867 f.]). Ohne Kostenausscheidung wurden die Verfahrenskosten zufolge Verurteilung somit vollständig der Beschuldigten auferlegt. 31.1.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigten sei un- ter anderem vorgeworfen worden, das Sozialamt nicht über erhaltene Zahlungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) informiert zu haben. Sie habe aber stets bestritten, Kenntnis von den Zahlungen des RAV gehabt zu haben. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschuldigte von den Zahlungen Kenntnis gehabt haben müsse, weil sie diese jeweils sofort von ihrem Konto abgehoben ha- be, lasse ihre einleuchtende Erklärung, wonach sie immer Geld von ihrem Konto abgehoben habe, wenn welches vorhanden gewesen sei, ausser Acht. So habe sie es auch bei Überweisungen der Sozialhilfe gehandhabt und viele Auslagen, mithin die Wohnungsmiete, bar beglichen. Der Vorwurf sei in diesem Sinne nicht zweifel- los nachgewiesen und die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Die Verteidigung begründet weiter ihre Auffassung, wonach die Beschuldigte keine unrechtmässigen Leistungen der Sozialhilfe erhal- ten habe, sondern ihr bei einer Gesamtbetrachtung des Deliktszeitraums sogar Leistungen verwehrt worden seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene los- gelöste Betrachtung jedes einzelnen Monats sei aus Sicht der Verteidigung nicht korrekt. Auch der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung und die damit verbundene Erschwerung der Durchführung des Hauptverfahrens vermöge die Kostenauflage nicht zu rechtferti- gen. Im Zeitpunkt der ersten Vorladung durch die Vorinstanz habe sich die Be- 23 schuldigte bekanntermassen nicht mehr in der Schweiz befunden. Eine Einreise zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre für die gesundheit- lich angeschlagene Beschuldigte eine Zumutung gewesen. Aus den Akten könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, ob ihr die Vorladungen tatsächlich zugestellt wor- den seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das unentschuldigte Fern- bleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deren Durchführung erschwe- re und daher eine Kostenauflage rechtfertige, könne nicht im Sinne des Gesetzge- bers sein, da dies in jedem Abwesenheitsverfahren zutreffe. Es könne entgegen der Vorinstanz auch keine Rede davon sein, dass die einge- stellten Verfahrensteile einen untergeordneten Aufwand verursacht hätten. Das ge- samte Verfahren sei im Wesentlichen durch die Strafanzeige wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ins Rol- len gebracht worden. Erst im Rahmen der Untersuchung hätten sich die weiteren Vorwürfe ergeben, die ihrerseits durchaus untergeordneter Natur gewesen seien. Diese Vorwürfe hätten im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden können und hätten einen geringen Aufwand sowie tiefe Verfahrenskosten verursacht. Beim Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe könne davon keine Rede sein (zum Ganzen pag. 1981 ff.). 31.1.4 Erwägungen der Kammer Angesichts des Untersuchungs- und Beurteilungsaufwands rechtfertigt sich folgen- de Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten: - ½: unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialv. oder der Sozialhilfe - ¼: Widerhandlungen gegen das AuG - ¼: Widerhandlungen gegen das SVG Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG in Rechtskraft erwachsen ist und derjenige wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das AuG oberinstanzlich bestätigt wird, werden der Beschuldigten vorab ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung für die teilweisen Verfahrenseinstellungen zufolge Ver- jährung betreffend diese beiden Vorwürfe ist nicht angezeigt. Die Beschuldigte hat diese Verfahrensteile durch das eingestandene Fahren ohne Führerschein (pag. 91, Z. 439; pag. 92, Z. 488; pag. 101, Z. 34 f.; pag. 102, Z. 59 f.; ebenso pag. 78, Z. 136 f. sowie pag. 80, Z. 204) sowie die anhand der Passstempel klar belegten Reisen ohne Rückreisevisum rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, sodass eine Kostenauflage in diesen Fällen nach Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. ein Verzicht auf eine Kostenausscheidung gerechtfertigt ist. Zudem waren diese einge- stellten Verfahrensteile von untergeordneter Bedeutung. Zu prüfen ist, ob die rechtskräftige Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Kostenauflage an die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO nach sich zieht: Die Beschuldigte bestätigte im Sozialhilfeverfahren am 28. Mai 2018 mit ihrer Un- terschrift, von den Auskunftspflichten gemäss Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) Kenntnis erhalten zu haben (pag. 6). Gemäss Budget vom 14. Juni 24 2018 für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 wurden ihr ur- sprünglich monatliche Sozialhilfeleistungen von CHF 2'019.00 zugesprochen (pag. 1089). Per August wurden die Sozialhilfeleistungen auf CHF 1'836.00 redu- ziert. Für die Monate Juni, Juli und August wurden ihr Sozialhilfeleistungen von to- tal CHF 5'874.00 ausbezahlt (pag. 1163 ff.; vgl. ferner pag. 1556 f.). Per September 2018 wurden wegen der entdeckten ALV-Leistungen und weiterer Überweisungen bzw. Bareinzahlungen für den Rest des Jahres 2018 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet (pag. 1087; pag. 1081 ff.). Am 24. Mai 2018 hatte sich die Beschuldigte zudem bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (pag. 371). Anfang Juli 2018 übermittelte sie der ALK Unterlagen zum Beleg ihrer Anspruchsberechtigung. Mit eingeschriebenem Entscheid vom 18. Juli 2018 wurde ihr eröffnet, dass sie per 5. Juni 2018 anspruchsberechtigt war (pag. 353). Die Be- schuldigte war somit über den Gang und das Ergebnis des ALV-Verfahrens bes- tens im Bilde und verhielt sich keinesfalls passiv. Noch am 3. August 2018 kam sie ihren Mitwirkungspflichten im ALV-Verfahren nach (pag. 343). Sie muss daher zur Kenntnis genommen haben, dass sie per 5. Juni 2018 anspruchsberechtigt war. In der Folge wurden ihr im Juli, August und September 2018 total CHF 7'070.15 aus- bezahlt (pag. 1175; pag. 1179; pag. 1181). Somit hat sich die Beschuldigte gemäss der eindeutigen Aktenlage nahezu zeit- gleich für den Bezug von Sozialhilfe und von Leistungen einer Sozialversicherung angemeldet und mit dem eingeschrieben zugestellten Entscheid der ALK vom 18. Juli 2018 zur Kenntnis genommen, dass sie (parallel zu den Sozialhilfeleistun- gen) auch anspruchsberechtigt für den Bezug von ALV-Leistungen war. Indem sie bei diesen Gegebenheiten – in dubio pro reo gemäss der Darstellung der Verteidi- gung – nicht überprüfte, ob die ALK ihr ALV-Leistungen ausgerichtet hatte, hat sie billigend in Kauf genommen, ihre Auskunftspflichten gemäss Art. 28 SHG zu verlet- zen, mithin mindestens grobfahrlässig die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verursacht. Ob ihr, wie die Verteidigung anzweifelt, in einer Gesamtbetrachtung zu hohe Leistungen ausbezahlt worden sind und ein Schaden i.S.v. Art. 148a StGB eingetreten ist, ist dabei nicht relevant. Einerseits wurden die Sozialhilfeleistungen gerade wegen der entdeckten, nicht gemeldeten ALV-Leistungen eingestellt. Ande- rerseits basiert die Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auf der Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens. Im Ergebnis sind der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'050.00 aufzuerlegen. 31.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 25 In oberer Instanz wird den Anträgen der berufungsführenden Beschuldigten einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe entsprochen (betreffend die Kosten des Wider- rufsverfahren wird auf E. 30 verwiesen). In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Das erstinstanzliche Urteil wird somit nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen. 32. Amtliche Entschädigung 32.1 In erster Instanz Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 8'746.00 und das volle Honorar auf CHF 10'671.15 festgesetzt, was unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kostenverlegung folgend ist die Beschuldigte zur vollen Rückzahlung der amt- lichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie der Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.________ verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ in der Honorarnote vom 3. Januar 2023 einen anwaltlichen Aufwand von 14 Stunden sowie eine pauschale Abgeltung der Auslagen von CHF 84.00 geltend (pag. 1990 f.), was angemessen erscheint. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist die Beschuldigte zu vollumfängli- cher Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.________ verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Mitteilungen Die Strafbehörden melden gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungs- verordnung (VZV; SR 741.51) der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Täterin wohnt, auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. In den vorliegenden Ver- fahrensakten ist kein Auskunftsbegehren des Strassenverkehrs- und Schifffahrts- amts des Kantons Bern ersichtlich, weshalb auf die Mitteilung verzichtet wird. 26 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen von 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 in C.________, 1.2. wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, angeblich mehrfach begangen von 1. Juni 2010 bis 23. März 2012 in C.________ und Umgebung, 1.3. wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen von 6. Februar 2015 bis 23. März 2015 in Basel, Zürich sowie im Tessin, zufolge Verjährung eingestellt wurde; 2. A.________ des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs oh- ne den erforderlichen Führerausweis, mehrfach begangen von 24. März 2012 bis 28. August 2019 in C.________ und Umgebung, schuldig erklärt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). 3. die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.75 200.00 CHF 7’150.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 820.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’120.70 CHF 625.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’746.00 volles Honorar CHF 8’937.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 820.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’908.20 CHF 762.95 Total CHF 10’671.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’925.15 27 II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen von 24. März 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin; und gestützt hierauf sowie auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor und in Anwen- dung der Artikel 5 Abs. 1 lit. a; 115 Abs. 1 lit. a AuG 7 RDV 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 333 StGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 900.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'050.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kan- ton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 200.00 trägt der Kan- ton Bern. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'746.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'925.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigerin von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden für das oberinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’884.00 CHF 222.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’106.05 volles Honorar CHF 3’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 84.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’584.00 CHF 275.95 Total CHF 3’859.95 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'106.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3'106.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im obe- rinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (Dispositiv; in- nert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Bezugnahme auf das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 2. Januar 2017 [Aktenzeichen: V161115 031]) 29 Bern, 7. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 30