Es droht somit keine Überhaft. Der Beschuldigte wird erst im Juli 2023 zwei Drittel der Dauer der Freiheitsstrafe verbüsst haben. Schliesslich bestehen vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, u.a. weil der Beschuldigte nicht einmal zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist. Sein Gesuch um Asyl wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. Hauptakten SK 22 454, pag. 1110 ff.). Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafvollzug entziehen wird. Die Weiterführung der Sicherheitshaft ist mit Blick auf den Strafrest nicht unverhältnismässig.