Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten (BGE 143 IV 160 E. 4.2 m.w.H.). Der Beschuldigte wurde am 21. August 2021 festgenommen und befindet sich folglich 16 Monate in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Es droht somit keine Überhaft.