54 cherheitshaft durch unverzügliches Verlassen der Schweiz der nunmehr vor oberer Instanz ausgesprochenen Sanktion entziehen würde. Dass der Beschuldigte in der Vergangenheit seine Identität durch die Verwendung mehrerer Alias-Namen verschleierte und für sich falsche Pässe herstellen liess, legt diese Annahme besonders nahe. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher gegeben. Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO).