Der Beschuldigte verfügt über die BG.________ Staatsbürgerschaft und weist keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz auf. Er kam 2016 einzig in die Schweiz, um Einbruchdiebstähle zu begehen und verfügt hier weder über Familie oder Verwandte noch ein soziales Umfeld. Der Beschuldigte hat mehrere nahe Familienangehörige BG.________ und sagte aus, dass er am Tag seiner Haftentlassung in BG.________ reisen würde (Hauptakten SK 22 454, pag. 603, Z. 13 f., letztmalig anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte sich im Falle einer Entlassung aus der Si-