Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1; 1B_12/2017 vom 3. Februar 2017 E. 2.1). Der dringende Tatverdacht ist vorliegend gegeben. Auch in zweiter Instanz wird der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.