1. A.________ geht zurück in Sicherheitshaft. Gemäss Art. 221 StPO ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein.