53 A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'799.65 einen Betrag von CHF 8'000.00 (exkl. Dolmetscherkosten von CHF 1'799.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: