A.________ hat dem Kanton Bern für die für die Aufwendungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15./17. März 2022 bis zum 11. Mai 2022 an Rechtsanwalt AN.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'679.19 einen Betrag von CHF 1'026.96 (exkl. Dolmetscherkosten von CHF 652.23) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: