2.3 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG), begangen in der Zeit vom 21. März 2016 bis am 25. April 2016 in W.________(Ortschaft), Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft) sowie anderswo auf dem Gebiet der Schweiz; 2.4 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), fahrlässig begangen am 21. August 2021 in AM.________(Ortschaft), Grenzübergang AM.________(Ortschaft) Flughafen.