426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'799.65 einen Betrag von CHF 8'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ferner wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (pag. 1180). VI. Verfügungen 30. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen.