135 Abs. 4 StPO). Das von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz mit Honorarnote vom 21. Dezember 2022 geltend gemachte, abgerundete Honorar von CHF 8'000.00 (pag. 1180) ist angemessen. Entsprechend der Rundungskorrektur reduzieren sich die geltend gemachten Stunden von 37.08 Stunden auf insgesamt 35.34 Stunden. Für die Übersetzungskosten im Umfang von CHF 1'799.65 besteht wiederum keine Rückzahlungspflicht seitens des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 3 Bst.