Es ist festzustellen, dass diese bereits ausbezahlt wurde (pag. 871) und Rechtsanwalt AN.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (pag. 778). Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von CHF 652.23 trägt der Beschuldigte nicht (pag. 778). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die für die Aufwendungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15./17. März 2022 bis zum 11. Mai 2022 an Rechtsanwalt AN.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'679.19 einen Betrag von CHF 1'026.96 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).