47 CHF 8’098.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AN.________ die Differenz von CHF 1'830.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2022 festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt AN.________ für die Aufwendungen im Anschluss an die Hauptverhandlung erscheint angemessen. Es ist festzustellen, dass diese bereits ausbezahlt wurde (pag.