426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für die im Vorverfahren an Fürsprecher AO.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'892.85 einen Betrag von CHF 4'792.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt AN.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Jedoch ist wiederum festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO die Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 562.90 nicht auferlegt werden können (pag.