29. Amtliche Entschädigung 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Das amtliche Honorar von Fürsprecher AO.________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. November 2021 gestützt auf die Honorarnote vom 10. November 2021 festgesetzt (pag. 451 f.). Die Vorinstanz hat allerdings über die Rückzahlungspflicht nicht befunden, was oberinstanzlich nachzuholen ist. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 100.00 nicht auferlegt werden können (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst.