11]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'500.00, zu tragen hat. Die Verneinung der rechtlichen Qualifikation der Sachbeschädigungen rechtfertigt aufgrund der Anträge der Verteidigung keine Kostenausscheidung (Art. 428 Abs. 2 Bst. b. StPO).