28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 24'459.25 (vgl. Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 637) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.