_ ausgeliefert (pag. 391 f.) und gemäss Eintragung im Reisepass vom 23. November 2020 in BG.________ ausgeschafft wurde (pag. 30). Ob zutrifft, dass der Beschuldigte im Verfahren in BL.________ im Jahr 2019 freigesprochen wurde, wie er angibt (pag. 1148, Z. 43), lässt sich aufgrund der vielen Aliasnamen nicht überprüfen. Dies ändert letztlich nichts daran, dass der Beschuldigte in der Schweiz und in BH.________ einschlägige Vorstrafen aufweist und nicht von einer besonders günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB ausgegangen werden kann. Die Freiheitsstrafe von 35 Monaten ist somit zu vollziehen.