Diesbezüglich mutet auch seine Aussage, er habe am Flughafen in AX.________(Ortschaft) versehentlich den Eingang in der Schweiz genommen (pag. 53, Z. 64 f.), merkwürdig an, wollte er doch von «AX.________(Ortschaft) AM.________(Ortschaft)» nach BI.________(Ortschaft) fliegen (vgl. pag. 44). Der Abflugort auf Schweizerischem Boden (AM.________(Ortschaft)) war damit sogar auf dem Flugticket ersichtlich. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gemäss rechtshilfeweisem Ersuchen nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in BH.________ am 10. April 2019 an BL.________ ausgeliefert (pag.