27. Strafvollzug und Anrechnung Untersuchungshaft Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug verwiesen werden (S. 47 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 928). Übereinstimmend mit der Vorinstanz käme unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 1 aStGB der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist, wie bereits dargelegt (vgl. E. 19. hiervor), mehrfach und einschlägig vorbestraft.