25.4 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, wäre nach Ansicht der Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 6 Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 45 26. Konkretes Strafmass Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die Kammer an die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 35 Monaten als Höchstmass gebunden. Es ist folglich auch oberinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu erkennen.