Die Trennung des Beschuldigten von seiner Familie und seinem im BA.________ (Datum) geborenen Sohn hat sich dieser selber zuzuschreiben, ist Ausfluss seines deliktischen Verhalten. Sie ist weiter eine zwangsläufige und unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Wenn der Beschuldigte in seinem letzten Wort vorbrachte, seit der Geburt seines Sohnes habe sich sein Leben verändert und er denke nicht mehr so wie früher (pag. 1161), dann ist ihm entgegen zu halten, dass ihn seine Tochter anscheinend auch nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. 25.4 Zwischenfazit