25.3 Strafempfindlichkeit Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung 30 Kilo abgenommen hat, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1159), sind aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Trennung des Beschuldigten von seiner Familie und seinem im BA.