Am 19. Oktober 2022 hätten sich mehrere Mitinsassen über den Beschuldigten beschwert, die Situation habe aber rasch bereinigt werden können (pag. 1091). Nichtsdestotrotz ist das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug nicht als mustergültig zu bezeichnen, musste er doch diszipliniert (pag. 334 ff.) und dreimalig verlegt werden. Seine oberinstanzliche Aussage, wonach er einzig in BJ.________ (Ortschaft) Probleme gemacht habe, nicht aber in BK.________ (Ortschaft) und AP.________ (Ortschaft) (pag. 1152, Z. 13 ff.), ändern daran nichts. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 25.3 Strafempfindlichkeit