Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 1158) steht ein Geständnisrabatt nicht zur Diskussion (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit weiteren Hinweisen). Der oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht vom 10. November 2022 attestiert dem Beschuldigten grossmehrheitlich ein korrektes Verhalten. Am 19. Oktober 2022 hätten sich mehrere Mitinsassen über den Beschuldigten beschwert, die Situation habe aber rasch bereinigt werden können (pag.